
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 184 Verbreitung pornographischer Inhalte
(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)
- einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
- an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von
ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,
3a. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Ge
währung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen un-
ter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen
werden können, einem anderen anbietet oder überläßt, - im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
- öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder
von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außer
halb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt, - an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
- in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder
überwiegend für diese Vorführung verlangt wird, - herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen
im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine
solche Verwendung zu ermöglichen, oder - auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort
geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu
machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen, …
… wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft
(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.
(3) bis (7) (weggefallen)
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 176a Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer …
- sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer
dritten Person an sich vornehmen lässt, - ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat
nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder - auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch
entsprechende Reden einwirkt
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet. (3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand hat,
- verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
- herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt,
diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden
oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar.