Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstreibenden in einer Druckschrift zum Zwecke der Verbreitung.
2. Anzeigenaufträge ohne feste Erscheinungsdaten sind innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzuwickeln ist. Im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln.
3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten, bzw. der in Ziff. 2 genannten Frist, auch über die im Auftrag genannten Anzeigenmenge hinaus, weitere Anzeigen abzurufen.
4. Wird ein Auftrag aus Gründen, die der Verlag nicht zu vertreten hat, nur teilweise ausgeführt, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger Rechtspflichten, den Unterschiedsbetrag zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höhere Gewalt oder im Risikobereich des Verlages beruht.
5. Für die Aufnahme von Anzeigen in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift wird keine Gewähr geleistet, es sei den, dass der Auftraggeber einen Platzierungszuschlag bezahlt.
6. Anzeigen, die Aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.
7. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses- und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen Grundsätzen des Verlages abzulehnen. Dies gilt auch für Aufträge die bei Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach rechtzeitiger Vorlage eines Musters der Beilagen und dessen Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitschrift erwecken, oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Vertrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Für die Anlieferung gelten die technischen Richtlinien für Beilagen in Zeitungen. Zusätzliche Kosten, die durch die Aufbereitung entstehen, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
8. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Teil übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckvorlage gegebenen Möglichkeiten.
9. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Sendet der Auftraggeber den ihm rechtzeitig übermittelten Probeabzug nicht innerhalb der gesetzten Frist zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.
10. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die tatsächliche Abdruckhöhe der Preisberechnung zu Grunde gelegt.
11. Bei Zahlungsverzug oder Sendung werden Verzugszinsen in Höhe von 1 Prozent über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Bundesnotenbank sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Konkursen und gerichtlichen Verfahren der Zwangsvollstreckung entfällt jeglicher Nachlass. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
12. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
13. Aus einer Auflagenminderung kann nur dann ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder andere Weise zugesicherte durchschnittliche Auflage oder wenn eine Auflage nicht zugesichert ist, die durchschnittlich verkaufte Auflage des vergangenen Kalenderjahres um 25 Prozent unterschritten wird. Darüber hinaus sind etwaige Preisminderungs- und Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag den Auftraggeber von dem Absinken der Auflage rechtzeitig in Kenntnis gesetzt hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag hätte zurücktreten können.
14. Vorlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.
15. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Gerichtsstand ist auch bei einem Streitwert über Euro 1.500,- soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz des Verlages; auch für das Mahnverfahren, sowie für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Verlages.
16. Der Verlag übernimmt keine Haftung für Übersetzungen der Anzeigen.