Alles schläft, einer wacht

Ab 1. Januar 2018 gilt eine gesetzliche Pflicht zur Installation von Rauchmeldern in allen Wohnungen

Gerade jetzt in der Advents- und Weihnachtszeit kann Unachtsamkeit böse Folgen haben. Der Kerzenglanz schlägt allzu schnell in ein flammendes Inferno um, sofern man nicht aufpasst. Am schlimmsten ist es dann, wenn der Brand in der Nacht die schlafenden Wohnungsinsassen überrascht. In solchen Situationen können Rauchwarnmelder Leben retten.  Ab 1. Januar 2018 sind sie in allen Wohnungen in Bayern Pflicht.

Dann läuft die fünfjährige Übergangsfrist ab, die seit dem 1. Januar 2013 alle damals bereits bestehenden Wohnungen von der Rauchmelderpflicht ausgenommen hat. Artikel 46 Absatz 4 der Bayerischen Bauordnung gilt nach dem Jahreswechsel nicht mehr nur für neue, sondern für alle Wohnungen. Demnach müssen „Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchmelder haben. Die Rauchmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.“ Dazu verpflichtet sind die Wohnungseigentümer beziehungsweise die Bauherren.

Das bayerische Innenministerium empfiehlt, auf jeden Fall einen Rauchwarnmelder in der Küche anzubringen. Dort entstehen rund 30 Prozent der Wohnungsbrände. Kreisbrandrat Dr. Bernhard Schmidt ergänzt: „Achten Sie auf ein geeignetes Gerät, sonst können Kochdämpfe Fehlalarm auslösen.“ Auch in den anderen Räumen, in denen ein Brand entstehen kann, sollten der Empfehlung des Innenministeriums zufolge Rauchmelder installiert werden.

Nicht mit Rauchmeldern ausgestattet sein müssen Gewerbeeinheiten wie Büros oder Praxen in Wohnhäusern sowie Pensionen und Hotels mit mehr als zwölf Gastbetten.

Als Rauchmelder werden europäisch genormte Produkte bezeichnet, die der DIN EN 14604 entsprechen. Diese Produktnorm definiert Rauchwarnmelder als „Geräte zur Feststellung von Rauch und zum Generieren eines akustischen Alarmsignals“. „Grundsätzlich gehören Rauchwarnmelder an die Zimmerdecke, weil sich Brandrauch immer zuerst unter der Decke sammelt“, erklärt Kreisbrandrat Dr. Schmidt.

Die cremedosenförmigen Warngeräte werden in der Regel mit Batterien betrieben und auch mit Funkvernetzung angeboten, was insbesondere in Häusern Vorteile hat. Ein im Keller ansprechender Rauchmelder warnt auch in Zimmern oberer Stockwerke.

Wenn die Batterie leer ist oder der Rauchwarnmelder aus anderen Gründen nicht funktioniert, muss der Eigentümer nicht zwangsläufig für Brandschäden haften. „Rauchwarnmelder haben ausschließlich die Aufgabe, innerhalb einer Wohnung anwesende Personen frühzeitig zu warnen, damit diese sich unmittelbar selbst in Sicherheit bringen und Mitbewohner warnen können“, erläutert Kreisbrandrat Dr. Schmidt.

Auf einen Nenner bringt diese Funktion eine abgewandelte Zeile aus „Stille Nacht, heilige Nacht“, dem Weihnachtslied aller Weihnachtslieder: Alles schläft, einer wacht.

Bildunterschrift:
Vom nächsten Jahr an sind alle Haus- oder Wohnungseigentümer verpflichtet, in ihren vier Wänden Rauchmelder zu installieren.                                                        Foto: Adobe Stock