Landkreis Neu-Ulm: Warnstufe Dunkelrot

Weil der Landkreis Neu-Ulm die 7-Tage-Inzidenz von 100 Fällen pro 100.000 Einwohnern überschritten hat, gilt für den Landkreis ab heute, 30.10.2020, die Warnstufe Dunkelrot. Diese Maßnahmen gelten noch bis einschließlich Sonntag, 1. November. Ab Montag, 2. November, treten die Maßnahmen in Kraft, welche die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidenten der Bundesländer am 28. Oktober gefasst haben.

Gültige Maßnahmen im Landkreis Neu-Ulm vom 30.10. bis einschließlich 01. November 2020

  • Es wird eine Sperrstunde um 21 Uhr in der Gastronomie eingeführt. Ab 21 Uhr darf an Tankstellen etc. kein Alkohol verkauft werden. Auf öffentlichen Plätzen besteht ab 21 Uhr ein Alkoholverbot.
  • Veranstaltungen aller Art werden auf maximal 50 Personen begrenzt, dies gilt z. B. für

– Vereinssitzungen
– Parteisitzungen
– Sportveranstaltungen (Zuschauer): Die bisherige Allgemeinverfügung des Landkreises Neu-Ulm für bundesweite Sportveranstaltungen verliert mit  dem morgigen Tag ihre Gültigkeit
– Tagungen, Kongresse und vergleichbare Veranstaltungen, die beruflich oder dienstlich veranlasst sind
– kulturelle Veranstaltungen in Theatern, Konzerthäusern, auf sonstigen Bühnen und im Freien sowie die dafür notwendigen Proben und anderen Vorbereitungsarbeiten
– Kinos

Ausnahmen:

– Öffentlich zugängliche Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften
– Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen

Eine Maskenpflicht für Grundschulen auch am Platz während des Unterrichts wird zum aktuellen Zeitpunkt nicht eingeführt.

Abgesehen von den oben genannten Änderungen zur Sperrstunde und der Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 50 Personen bei Veranstaltungen bleiben auch bis einschließlich 01. November 2020 die bereits aktuellen Verschärfungen gültig, die mit der Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 35 bzw. 50 in Kraft getreten waren. Das heißt:

  • Es dürfen sich maximal fünf Personen oder Mitglieder aus zwei Haushalten privat und im öffentlichen Raum treffen
  • Private Feiern sind mit maximal 5 Personen oder Mitgliedern aus zwei Haushalten erlaubt
  • Es besteht Maskenpflicht auch am Platz in weiterführenden Schulen ab Jahrgangsstufe 5 und in Hochschulen.
  • Es besteht Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden, Kulturstätten und sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden.
  • Es besteht Maskenpflicht auch am Platz bei Tagungen und Kongressen sowie in Theatern, Konzerthäusern, sonstigen Bühnen und Kinos und für die Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen.
  • Es besteht Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.