Regierung veröffentlicht Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Ab heute gelten bayernweit einheitliche Regelungen bei Überschreiten der Inzidenzwerte von 35 und 50 pro 100.000 Einwohnern. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat heute die Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung veröffentlicht.

Von den Änderungen ist auch der Landkreis Neu-Ulm betroffen und nach der neuen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung verpflichtet, diese unmittelbar umzusetzen. Damit ist das bisherige Vorgehen, dass der Landkreis zuerst eine eigene gültige Allgemeinverfügung erlassen und in Kraft setzen muss, in der alle erforderlichen Maßnahmen aufgelistet werden, hinfällig.

Damit gelten für den Landreis Neu-Ulm ab sofort folgende Maßnahmen:

  • Es besteht Maskenpflicht auf stark frequentierten öffentlichen Plätzen, auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden, Kulturstätten und sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden
  • Es besteht Maskenpflicht auch am Platz in weiterführenden Schulen ab Jahrgangsstufe 5 und in Hochschulen
  • Es besteht Maskenpflicht auch am Platz bei Tagungen und Kongressen sowie in Theatern, Konzerthäusern, sonstigen Bühnen und Kinos und für die Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen
  • Private Feiern und Kontakte werden auf 10 Personen beschränkt
  • Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt.
  • Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt.
  • Der Konsum von Alkohol ist auf stark frequentierten öffentlichen Plätzen in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt.